Neues Gesetz zum Maklerrecht
Das neue Gesetz, das am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, beinhaltet unter anderem die Neuregelung für die Aufteilung der Maklerprovision.
Laut der gesetzlichen Neuregelung darf beim Verkauf von Grundstücken, Wohnungen und Einfamilienhäusern die Maklerprovision nicht mehr alleine dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Auf die Käuferseite entfällt zukünftig maximal der gleiche Provisionsanteil wie für den Verkäufer.
Darüber hinaus regelt das neue Gesetz, dass getroffene Vereinbarungen zukünftig in Schriftform vorliegen müssen. Mündliche Absprachen oder der Handschlag genügen nicht mehr für die Wirksamkeit eines Maklervertrages.